Anmeldung

Qualifizierender Abschluss der Mittelschule 2024 

Die Prüfung findet an der Wittelsbacherschule statt. Alle wichtigen Termine sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

Montag, 26.02.24 bis

Donnerstag, 29.02.24

Anmeldung für den QA

21.03.24

Infoveranstaltung für Externe 14:15 Uhr Raum 102

21.03.24

Leistungstest MEU 8:30 Uhr Raum U5

10.05.24 - 17.05.24

Projektprüfung 

10.06.24 - 14.06.24

QA Praxis: genauer Zeitplan erfolgt nach Anmeldung

Sport Theorie (90 min) und Praxis
Religion, Ethik (70 min)
Kunst Praxis (175 min) und Theorie
Englisch mündlich (15 min)
DaZ mündlich

Informatik (175 min)

21.06.24

Muttersprache 8:30 - 10:30 (Wittelsbacher Turnhalle)

GPG 8:30- 09:45 (Wittelsbacher Turnhalle)

NT 8:30 - 09:45 (Wittelsbacher Turnhalle)

24.06.24

Englisch schriftlich 8:30 - 10:30 Uhr
(Wittelsbacher Turnhalle)

25.06.24

Deutsch 8:30 - 11:45 Uhr und
DAZ 8:30 - 11:00Uhr
(Wittelsbacher Turnhalle)

26.06.24

Mathematik Teil A 8:30 - 9:00 und Teil B 9:10 - 10:40 Uhr 
(Wittelsbacher Turnhalle)

03.07.24

Notenbekanntgabe 11:15 Uhr
(Klassenzimmer, bzw. 102 für Externe)

04.07.24 und 05.07.24

ggf. mündliche Prüfungen

18.07.24

Entlassfeier

19.07.24

Zeugnisausgabe für Externe 10:00 - 11:00 Uhr (Sekretariat)

September 24

Nachholtermine

24.09.24 Englisch, MEU

25.09.24 Deutsch, DAZ

26.09.24 Mathe

*) Gemäß § 23 Abs. 2 MSO kann in der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch das Fach Muttersprache treten. Schüler, die anstelle des Faches Englisch die besondere Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in ihrer Muttersprache ablegen möchten, unterziehen sich – auf Antrag der Erziehungsberechtigten – einem Leistungstest. Die in diesem Test erzielte Gesamtnote wird wie die Jahresfortgangsnote gewertet. Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Leistungstest und der Abschlussprüfung in der Muttersprache muss der Schule spätestens am 1. März 2023 vorliegen. Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Sprache zur Verfügung. Die Aufgaben werden durch das Staatsministerium erstellt. Das Angebot an möglichen Sprachen ist ab Oktober 2022 auf der Homepage des StMuK einsehbar. Den Teilnehmern am Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich, an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.

Organisatorische Hinweise zu den Prüfungen

 

  1. Bei Erkrankungen bitten wir um telefonische Benachrichtigung vor Prüfungsbeginn. Spätestens am Folgetag ist ein ärztliches Attest im Sekretariat vorzulegen. Andernfalls wird der verpasste Prüfungsteil mit Note 6 bewertet.

 

  1. Wir empfehlen, an Prüfungstagen keine Handys mit in die Schule zu nehmen, da wir keine Garantie für abgegebene Geräte übernehmen können. Mitgebrachte Handys verbleiben komplett ausgeschaltet in der Tasche.  Ausnahme: In der Projektprüfung können Lehrkräfte die Verwendung von eigenen Laptops und Handys (als Kamera) genehmigen. Bitte nachfragen!

 

  1. Zu allen Prüfungen bitten wir um pünktliches Erscheinen (spätestens 10 min vor Prüfungsbeginn).

 

  1. Externe Teilnehmerinnen und Teilnehmer weisen sich mit einem gültigen Ausweis aus. 

 

  1. Im Falle einer Lese-Rechtschreibstörung ist ein schulpsychologisch anerkanntes Attest vor der Prüfung vorzulegen.

 

  1. Schulbücher können gegen eine Kaution von je 10,- € im Sekretariat entliehen werden.

 

  1. Hilfsmittel

 

Deutsch und DAZ

Rechtschriftliches Wörterbuch

Mathematik Teil A

keine Hilfsmittel

Mathematik Teil B

Taschenrechner, Formelsammlung (für Mittelschulen zugelassen), Zirkel, Geodreieck

Englisch Teil A und B

keine Hilfsmittel

Englisch Teil C und D

Zweisprachiges Wörterbuch

 

  1. Nachholtermine: Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Prüfung teilzunehmen, kann sie vom 29.09.22 bis 04.10.22 nachholen (§ 27 Abs. 2 MSO).

Inhaltliche Hinweise zu den Prüfungen

1. Deutsch


In der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule an der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A Zuhören, Teil B Sprachgebrauch – Sprachbetrachtung und Rechtschreibung, Teil C Lesen und Teil D Schreiben auf. Anders als bei den alten Prüfungsformaten sind hier keine getrennten Arbeitszeiten mehr vorgegeben. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO.

Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 Nr. 1 BaySchO gewährt wird, bearbeiten ausschließlich Teil B Sprachgebrauch „Rechtschreiben“ nicht, Teil B Sprachgebrauch – „Sprachbetrachtung“ jedoch schon. Diese sind optisch klar voneinander zu unterscheiden. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A, B (Sprachbetrachtung), C und D Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

 

  1. Deutsch als Zweitsprache
    Die zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ gliedert sich in vier Teile: Teil A Zuhören, Teil B Sprachgebrauch – Sprachbetrachtung und Rechtschreibung, Teil C Lesen und Teil D Schreiben. Anders als bei den alten Prüfungsformaten sind hier keine getrennten Arbeitszeiten mehr vorgegeben. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 Nr. 1 BaySchO gewährt wird, bearbeiten ausschließlich Teil B Sprachgebrauch – „Rechtschreiben“ nicht, Teil B Sprachgebrauch – „Sprachbetrachtung“ jedoch schon. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A, B (Sprachbetrachtung), C und D Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.


  2. Muttersprache

Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest, dessen Ergebnis als Jahresfortgangsnote zu werten ist, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler einen schulischen Leistungsnachweis in Muttersprache erbracht hat. 

 

2Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule und in der Jahrgangsstufe 9 das Fach Deutsch als Zweitsprache besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 3Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können an der besonderen Leistungsfeststellung nach den §§ 23 bis 27 auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs teilnehmen; anstelle der Jahresfortgangsnoten sind die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einzubeziehen. 

 

4Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wählen diese Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie und können eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen. 

 

5Schülerinnen und Schüler, die aus anderen weiterführenden Schularten nach dem Ende des ersten Schulhalbjahrs in die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule eingetreten sind und bei denen unter Berücksichtigung des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG keine Jahresfortgangsnote gebildet werden kann, können an der besonderen Leistungsfeststellung nur als andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 28 teilnehmen.

 

 

Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung
Mittelschulordnung § 28
(1) 1An der besonderen Leistungsfeststellung können Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde, die die Jahrgangsstufe 9 in einer Deutschklasse besuchen oder die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule sind. 2 § 23 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt. 3Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden. 4Für die besondere Leistungsfeststellung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. März bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 9 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung schriftlich. 3Das Staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Zuständigkeit für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.
(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. 2Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen und Schülerinnen und Schüler nach § 29 BaySchO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter hiervon Ausnahmen gewähren.
(4) 1Dem Antrag sind beizufügen
1.
der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,
2.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
3.
das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
5.
eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,
6.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt.
2Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler öffentlicher Mittelschulen.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die besondere Leistungsfeststellung bereits wiederholt hat,
2.
an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.
(7) Die besondere Leistungsfeststellung umfasst
1.
für alle anderen Bewerberinnen und Bewerber die Fächer Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und Mathematik,
2.
nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie, wobei sie oder er eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen kann,
3.
nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung.
(8) 1Bei der Festlegung der Gesamtnoten werden Jahresfortgangsnoten nicht miteinbezogen. 2Zur Errechnung der Gesamtbewertung wird die erzielte Notensumme durch den Teiler 9 geteilt.
(9) 1Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Mittelschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden. 2Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Schule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. 3Das vorsitzende Mitglied der Feststellungskommission soll Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. 4In die Feststellungskommission sollen Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen berufen werden. 5Sie sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Schule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds der Feststellungskommission mitwirken. 6Entscheidungen nach den Sätzen 2, 4 und 5 trifft das vorsitzende Mitglied der Feststellungskommission.
(10) 1Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, können sich der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch unterziehen; Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend. 2Bei nichtdeutscher Muttersprache kann in Fällen besonderer Härte die Leistungsfeststellung im Fach Englisch durch eine Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache erworben werden, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest und Prüfungsaufgaben anbieten kann. 3Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Gesamtnote 4 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.
(11) Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten.
(12) Über die Gleichwertigkeit von deutschen Schulabschlüssen mit dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule entscheidet das Staatsministerium.