Montag, 24.02.25 bis Freitag, 28.02.25 |
Anmeldung für den QA |
Dienstag, 25.03.25 |
Infoveranstaltung für Externe Prüflinge 14:15 Uhr Raum 102 |
Donnerstag, 10.04.25 |
Leistungstest MEU 8:30 Uhr Raum U5 |
Freitag, 16.05.25 - Freitag, 23.05.25 |
Projektprüfung |
Freitag, 30.05.25 bis Donnerstag, 05.06.25 |
QA Praxis: genauer Zeitplan erfolgt nach Anmeldung Sport Theorie (90 min) und Praxis Informatik (175 min) |
Freitag, 27.06.25 |
Muttersprache 8:30 - 10:30 (Wittelsbacher Turnhalle) |
Montag, 30.06.25 |
Englisch schriftlich 8:30 - 10:30 Uhr |
Dienstag, 01.07.25 |
Deutsch 8:30 - 11:45 Uhr und |
Mittwoch, 02.07.25 |
Mathematik Teil A 8:30 - 9:00 und Teil B 9:10 - 10:40 Uhr |
Donnerstag, 03.07.25 (ggf. auch Freitag, 04.07.25) |
GPG 8:30- 09:45 (Wittelsbacher Turnhalle) NT 8:30 - 09:45 (Wittelsbacher Turnhalle) |
Mittwoch, 09.07.25 |
Notenbekanntgabe 11:15 Uhr |
Donnerstag, 10.07.25 und Freitag, 11.07.25 |
ggf. mündliche Prüfungen |
Donnerstag, 24.07.25 |
Abschlussfeier |
Freitag, 25.07.25 |
Zeugnisausgabe für Externe 10:00 - 11:00 Uhr (Sekretariat) |
September/Oktober 25 |
Nachholtermine Dienstag, 30.09.25 Englisch, MEU Mittwoch, 01.10.25 Deutsch, DAZ Donnerstag, 02.10.25 Mathe
alle Termine ohne Gewähr |
*) Gemäß § 23 Abs. 2 MSO kann in der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch das Fach Muttersprache treten. Schüler, die anstelle des Faches Englisch die besondere Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in ihrer Muttersprache ablegen möchten, unterziehen sich – auf Antrag der Erziehungsberechtigten – einem Leistungstest. Die in diesem Test erzielte Gesamtnote wird wie die Jahresfortgangsnote gewertet. Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Leistungstest und der Abschlussprüfung in der Muttersprache muss der Schule spätestens am 1. März 2023 vorliegen. Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Sprache zur Verfügung. Die Aufgaben werden durch das Staatsministerium erstellt. Das Angebot an möglichen Sprachen ist ab Oktober 2022 auf der Homepage des StMuK einsehbar. Den Teilnehmern am Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich, an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.
Organisatorische Hinweise zu den Prüfungen
Deutsch und DAZ |
Rechtschriftliches Wörterbuch |
Mathematik Teil A |
keine Hilfsmittel |
Mathematik Teil B |
Taschenrechner, Formelsammlung (für Mittelschulen zugelassen), Zirkel, Geodreieck |
Englisch Teil A und B |
keine Hilfsmittel |
Englisch Teil C und D |
Zweisprachiges Wörterbuch |
Inhaltliche Hinweise zu den Prüfungen
1. Deutsch
In der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule an der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A Zuhören, Teil B Sprachgebrauch – Sprachbetrachtung und Rechtschreibung, Teil C Lesen und Teil D Schreiben auf. Anders als bei den alten Prüfungsformaten sind hier keine getrennten Arbeitszeiten mehr vorgegeben. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO.
Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 Nr. 1 BaySchO gewährt wird, bearbeiten ausschließlich Teil B Sprachgebrauch „Rechtschreiben“ nicht, Teil B Sprachgebrauch – „Sprachbetrachtung“ jedoch schon. Diese sind optisch klar voneinander zu unterscheiden. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A, B (Sprachbetrachtung), C und D Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest, dessen Ergebnis als Jahresfortgangsnote zu werten ist, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler einen schulischen Leistungsnachweis in Muttersprache erbracht hat.
2Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule und in der Jahrgangsstufe 9 das Fach Deutsch als Zweitsprache besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 3Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können an der besonderen Leistungsfeststellung nach den §§ 23 bis 27 auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs teilnehmen; anstelle der Jahresfortgangsnoten sind die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einzubeziehen.
4Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wählen diese Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie und können eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen.
5Schülerinnen und Schüler, die aus anderen weiterführenden Schularten nach dem Ende des ersten Schulhalbjahrs in die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule eingetreten sind und bei denen unter Berücksichtigung des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG keine Jahresfortgangsnote gebildet werden kann, können an der besonderen Leistungsfeststellung nur als andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 28 teilnehmen.