Anmeldung

Mittlerer Abschluss der Mittelschule (MSA) 2024-25

Die Prüfung findet an der Wittelsbacherschule statt. Alle wichtigen Termine sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

Donnerstag, 16.01.25 1. Zwischenprüfung MEU 8:30 Raum U5 (bei Interesse rechtzeitig anmelden)

Montag, 24.02.25 - Freitag, 28.02.25

Anmeldung für die MSA-Abschlussprüfung (Ext.)

Donnerstag, 13.03.25

2. Zwischenprüfung MEU 8:30 Raum U5

Dienstag, 25.03.25

Infoveranstaltung für Externe 14:15- 15:45 Uhr Raum 102

Freitag, 02.05.25 - Freitag, 09.05.25

MSA Projektprüfung 

Freitag, 16.05.25 - Freitag, 23.05.25

Deutsch mündlich (ind. Zeitplan)

Montag, 26.05.25 bis Mittwoch, 29.05.25

Englisch mündlich (ind. Zeitplan) 

Dienstag, 24.06.25

Deutsch (Wittelsbacher Turnhalle)

8:30 – 12:05

Mittwoch, 25.06.25

Muttersprache 8:30 - 10:50 Uhr (Wittelsbacher Turnhalle)

Englisch  8:30 - 10:45 (Wittelsbacher Turnhalle)

Donnerstag, 26.06.25

Mathematik Teil A 8:30 – 9:00  Teil B 9:10 - 11:40 Uhr  (Wittelsbacher Turnhalle)

Mittwoch, 02.07.25

Notenbekanntgabe   10:15 Uhr  Klassenzimmer (intern), Raum 102 (Ext.)

Donnerstag, 03.07.25 und Freitag, 04.07.25

ggf. mündliche Prüfungen 

Donnerstag, 24.07.25

Abschlussfeier

Freitag, 25.07.25

Letzter Schultag Abschluss-SchülerInnen, Zeugnisausgabe Ext. 10:00 Sekretariat

September 25

Nachholprüfungen

Dienstag, 23.09.25 Deutsch

Mittwoch, 24.09.25 Englisch/MEU

Donnerstag, 25.09.25 Mathe

                                                               

                                                               alle Termine ohne Gewähr

*) Teilnehmen können alle Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, sie können aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen und es steht ein Korrektor für die jeweilige Muttersprache zur Verfügung. 
Das Angebot an möglichen Sprachen ist ab Oktober 2022 auf der Hompage des StMuK einsehbar.
Den Teilnehmern im Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.

Allgemeine Hinweise zu den Prüfungen

  1. Bei Erkrankungen bitten wir um telefonische Benachrichtigung vor Prüfungsbeginn. Spätestens am Folgetag ist ein ärztliches Attest im Sekretariat vorzulegen. Andernfalls wird der verpasste Prüfungsteil mit Note 6 bewertet.

2. Wir empfehlen, an Prüfungstagen keine Handys mit in die Schule zu nehmen, da wir keine Garantie für abgegebene Geräte übernehmen können. Mitgebrachte Handys verbleiben komplett ausgeschaltet in der Tasche.  Ausnahme: In der Projektprüfung können Lehrkräfte die Verwendung von eigenen Laptops und Handys (als Kamera) genehmigen. Bitte nachfragen!

3. Zu allen Prüfungen bitten wir um pünktliches Erscheinen (spätestens 10 min vor Prüfungsbeginn).

4. Externe Teilnehmerinnen und Teilnehmer weisen sich mit einem gültigen Ausweis aus. 

5. Im Falle einer Lese-Rechtschreibstörung ist ein schulpsychologisch anerkanntes Attest vor der Prüfung vorzulegen.

  1. Schulbücher können gegen eine Kaution von je 10,- € im Sekretariat entliehen werden.
  2. Hilfsmittel

 

Deutsch und DAZ

Rechtschriftliches Wörterbuch

Mathematik Teil A

keine Hilfsmittel

Mathematik Teil B

Taschenrechner, Formelsammlung (fürMittelschulen zugelassen), Zirkel, Geodreieck

Englisch Teil A und B

keine Hilfsmittel

Englisch Teil C und D

Zweisprachiges Wörterbuch

 8. Nachholtermine: Wer infolge eines nicht selbst zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung in der Zeit vom 20.09.22 bis 22.09.22 nachholen (vgl. § 32 Abs. 1 MSO). Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird ggf. bis zum 01.08.22 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst.

 

Hinweise aus der Mittelschulordung (§ 33) für externe Bewerberinnen oder Bewerber

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule keinen mittleren Schulabschluss erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an der Mittelschule ablegen. 2Für die Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. Februar bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. 2 § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Dem Antrag sind beizufügen
1.
der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,
2.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
3.
das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
5.
eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,
6.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt hat.
(4) § 28 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) 1Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Prüfungsfächer nach § 29 Abs. 1, ferner die Fächer Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik; § 29 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Bewerberin oder der Bewerber aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen kann. 2Die Durchführung der Abschlussprüfung in den Fächern nach § 29 Abs. 1 sowie im Projekt richtet sich nach § 29. 3Die Bewerberinnen und Bewerber können sich freiwillig einer mündlichen Prüfung in den Fächern unterziehen, in denen sie die Note 5 oder 6 erzielt haben, höchstens jedoch in zwei Fächern; § 31 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 4In den Fächern Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik finden mündliche Prüfungen mit einer Dauer von jeweils 15 Minuten statt; hierbei soll auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 5Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lerninhalten des Lehrplans der Jahrgangsstufe 10 vorbehalten bleiben.
(6) Für die Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, die staatlich genehmigte Mittelschulen besuchen, gilt § 28 Abs. 9 entsprechend.
(7) 1Die Gesamtnoten der Abschlussfächer ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Die Note einer freiwilligen mündlichen Prüfungsleistung wird im Verhältnis zur Note der bisher erbrachten Prüfungsleistungen 1:2 gewichtet.